SiGeKo während der Ausführung (nach §3 Nr. 3 BaustellV)
Vorankündigung
Aushängen der Vorankündigung an der Baustelle; fortschreiben und anpassen der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen.
Einbinden von Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheits- und Gesundheitsschutz im Bauablauf unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG.
Achten auf Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen. Hinwirken, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllen.
Sicherstellen der Informationen über sicherheitsrelevante Änderungen.
Organisieren, durchführen und dokumentieren von Baustellensicherheitsbegehungen.
Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenordnung und des Baustelleneinrichtungsplans.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Fortschreiben und Anpassen des SiGe-Plans bei Änderungen.
Bekanntmachen des SiGe-Plans und Einführen der Baubeteiligten in den SiGe-Plan.
Hinwirken auf Berücksichtigung des SiGe-Plans.









